Sie haben sich für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst (Referendariat) beworben. Aktuelle Informationen zu den jeweiligen Seminareinweisungsverfahren (Bewerbungsverfahren der jeweiligen Einstellungsbehörden) sowie zu allen anderen Fragen, den Vorbereitungsdienst betreffend, sind den Bildungsportalen der jeweiligen Bundesländer zu entnehmen.
Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird Lehrkräften eine Vorläufige Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt. Sie erfolgt auf Antrag der Lehrkraft.
Beantragen sie hier Ihre Vorläufige Kirchliche Unterrichtserlaubnis online.
FAQ:
Welche Landeskirche ist für die Erteilung der Kirchlichen Unterrichtserlaubnis zuständig?
Die zuständige Landeskirche ist über das Adressverzeichnis der Evangelischen Kirche unter https://adressverzeichnis.ekd.de/einfachesuche/ zu ermitteln. Maßgeblich ist der Ihnen zugewiesene Einsatzort.
Wie stellen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Vorläufigen Kirchlichen Unterrichtserlaubnis?
Die Beantragung einer Vorläufigen Kirchlichen Unterrichtserlaubnis zur Erteilung Evangelischer Religionslehre für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt erfolgt unter https://www2.ekir.de/inhalt/vokation/
Welche Dokumente sind im Rahmen einer Antragsstellung einzureichen?
- Taufbescheinigung,
- aktuelle Kirchenmitgliedschaftsbescheinigung (nicht älter als 3 Monate),
- Erklärung für Mitglieder von Evangelischen Freikirchen, (Link einfügen)
- alle relevanten Zeugnisse in beglaubigter Ausfertigung,
- staatliche Anerkennungsbescheide in beglaubigter Ausfertigung.
Welche Dokumente sind einzureichen, wenn die relevanten Zeugnisse/Bescheide nicht vorliegen?
- aussagekräftiges Transcript of Records mit allen verbuchten Leistungen
- digitale Übermittlung der Abschlussdaten über die Zentren für Lehrer*innenbildung (ZfL) der Universitäten/Prüfungsamt/Prüfungswesen für Lehramtsstudiengänge an die Evangelischen Landeskirchen
Was ist mit der digitalen Übermittlung der Abschlussdaten gemeint?
Sollte das Prüfungsamt Ihnen im Rahmen der Fristsetzung kein Masterzeugnis/Zeugnis über die Erste Staatsprüfung aushändigen, ermöglicht uns die digitale Übermittlung der Abschlussdaten eine Bearbeitung Ihres Antrags auf Erteilung einer Vorläufigen Kirchlichen Unterrichtserlaubnis für den Vorbereitungsdienst ohne Vorliegen eines Masterzeugnisses/Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung.
Die Übermittlung der Abschlussdaten als solche bedeutet nicht die Übermittlung der Vorläufigen Kirchlichen Unterrichtserlaubnis und ersetzt nicht Ihre Antragstellung auf Erteilung einer Vorläufigen Kirchlichen Unterrichtserlaubnis. Grundsätzlich ist das Masterzeugnis/Zeugnis über die Erste Staatsprüfung per E-Mail an vokation@ekir.de nachzureichen, sobald es vorliegt.
Was ist zu veranlassen, wenn die digitale Übermittlung der Abschlussdaten nicht standardisiert erfolgt?
In diesem Falle hat der Antragstellende selbständig Kontakt mit der entsprechenden Universität/Prüfungsamt/Prüfungswesen für Lehramtsstudiengänge Kontakt aufzunehmen.
Welche Abgabefristen sind einzuhalten?
Die im Zuge des Seminareinweisungsverfahrens (Bewerbungsverfahren der jeweiligen Einstellungsbehörden/Bundesländer) genannten Abgabefristen sind vom Antragstellenden eigenverantwortlich im Blick zu halten.
Welche Kirchenmitgliedschaft wird vorausgesetzt?
Die Kirchliche Bevollmächtigung setzt die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland voraus (https://www.ekd.de/evangelische-kirche-in-deutschland-14272.htm)
Welche Bestimmungen gelten für Antragstellende mit Freikirchenzugehörigkeit?
Sollten Sie einer evangelischen Freikirche oder Evangelischen Gemeinschaft angehören, erhalten Sie nach Maßgabe der Vokationsverordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland eine Vorläufige Kirchliche Unterrichtserlaubnis von der zuständigen Landeskirche, wenn
- Sie Mitglied einer Freikirche sind, mit der bereits eine Vereinbarung (Bund Freier Evangelischer Gemeinden/Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden/ Evangelisch-methodistische Kirche) // (Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche) besteht,
- die evangelische Freikirche oder Gemeinschaft evangelische Voll- oder Gastmitglieder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen auf Landes- oder Bundesebene sind.
Welche Bestimmungen gelten für Antragstellende mit Freikirchenzugehörigkeit ohne Vereinbarung und ohne ACK-Mitgliedschaft?
Sollten Sie einer evangelischen Freikirche oder Evangelischen Gemeinschaft angehören, mit der keine Vereinbarung besteht und die nicht evangelisches Voll- oder Gastmitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen ist, wird im Einzelfall geprüft:
Nach Maßgabe der Vokationsverordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland kann befristet für die Zeit der Ausbildung eine Unterrichtserlaubnis erteilt werden. In der Regel wird in diesen Fällen mit Ihnen im Vorfeld ein landeskirchliches Gespräch geführt.
Was geschieht nach Abschluss der Ausbildung?
Sollten Sie zum Ende der Ausbildung weiterhin einer Freikirche ohne Vereinbarung oder ACK-Mitgliedschaft angehören, wird im Einzelfall geprüft:
Wenn Sie in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelischen Kirche stehen und dies in einem Kolloquium nachgewiesen haben, kann nach Maßgabe der Vokationsverordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland nach Abschluss der Ausbildung eine unbefristete Unterrichtserlaubnis erteilt werden.
Welches Dokument ist bei Freikirchenzugehörigkeit zwingend erforderlich?
Grundvoraussetzung ist die Erklärung für Mitglieder von Evangelischen Freikirchen, die sowohl von Ihnen als auch von Ihrer Freikirchenleitung ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen ist.