Für die Erteilung des Evangelischen Religionsunterrichts bedürfen Lehrkräfte neben dem staatlichen Unterrichtsauftrag der Kirchlichen Bevollmächtigung. Die Vokation setzt die Teilnahme an einer von der Kirche durchgeführten Vokationstagung voraus. Das Pädagogisch-Theologische Institut der Evangelischen Kirche im Rheinland ist mit der Durchführung beauftragt.
FAQ
Was heißt Kirchliche Bevollmächtigung?
Die Kirchliche Bevollmächtigung wird durch die Kirchliche Unterrichtserlaubnis oder die Vokation erteilt.
Welche Landeskirche ist für die Erteilung der Kirchlichen Bevollmächtigung zuständig?
Die zuständige Landeskirche ist über das Adressverzeichnis der Evangelischen Kirche unter https://adressverzeichnis.ekd.de/einfachesuche/ zu ermitteln.
Maßgeblich ist Ihr Dienstort. Sollte dieser nicht feststehen, ist die Landeskirche des Wohnortes zuständig.
Wie bestimmt sich der Geltungsbereich der Kirchlichen Bevollmächtigung?
Die Kirchliche Bevollmächtigung ist gültig auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche.
Was bedeutet Vokation?
Mit der Vokation sagt die Kirche Lehrkräften den Rückhalt ihrer Gemeinschaft, fachliche Förderung und Unterstützung in der verantwortlichen Wahrnehmung ihres Dienstes zu. Sie ist nicht nur ein formaler Akt, sondern stellt vielmehr eine Vertrauenserklärung der Kirche an Religionslehrer*innen dar.
Wie erfolgt die Vokation bei Mitgliedschaft in einer Evangelischen Landeskirche?
Nach Abschluss der Vokationstagung erfolgt die Vokation in einem Gottesdienst. Religionslehrer*innen bestätigen vor Gott und der Gemeinde, dass sie ihre Aufgaben im Vertrauen auf Gottes Hilfe wahrnehmen wollen.
Die Vokation setzt voraus
- die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland und
- den Besitz einer staatlichen oder einer staatlich anerkannten Lehramtsbefähigung und der Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre sowie
- die Teilnahme an einer von der Landeskirche durchgeführten Vokationstagung.
Wie ist die Teilnahme an einer von der Landeskirche durchgeführten Vokationstagung geregelt und wie stellen Sie einen Antrag auf Erteilung der Vokation (bei Mitgliedschaft in einer Evangelischen Landeskirche)?
Bitte informieren Sie sich auf der Website des Pädagogisch-Theologischen Instituts der Evangelischen Kirche im Rheinland.
Wer erhält eine Vokationsurkunde?
Die für den Dienstort zuständige Landeskirche stellt Lehrkräften mit Lehramtsbefähigung im Fach Evangelische Religionslehre und landeskirchlicher Kirchenmitgliedschaft eine Vokationsurkunde aus.
Wie werden durch andere Evangelische Landeskirchen erteilte Kirchliche Bevollmächtigungen anerkannt?
Sollte Ihnen die Kirchliche Bevollmächtigung durch eine andere Evangelische Landeskirche erteilt worden sein, bedarf sie der Anerkennung für das Gebiet der Evangelischen Landeskirchen in Nordrhein-Westfalen (Evangelische Kirche im Rheinland, Evangelische Kirche von Westfalen, Lippische Landeskirche).
Ihre für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ausgestellte Vorläufige Kirchliche Unterrichtserlaubnis ist abgelaufen und eine Teilnahme an einer Vokationstagung war Ihnen bisher nicht möglich.
In der Regel wird Ihnen eine weitere Vorläufige Kirchliche Unterrichtserlaubnis, gültig für 2 Jahre ausgestellt, mit der Bitte, in diesem Zeitfenster an einer Vokationstagung teilzunehmen. Zuständig für die Antragstellung ist die Landeskirche des aktuellen Dienstortes.
Wie erfolgt die Vokation bei Freikirchenzugehörigkeit?
Die Vokation kann auch Lehrkräften erteilt werden, die evangelischen Freikirchen oder Evangelischen Gemeinschaften angehören, wenn:
- sie Mitglied einer Freikirche sind, mit der bereits eine Vereinbarung (Bund Freier Evangelischer Gemeinden/Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden/ Evangelisch-methodistische Kirche) // (Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche) besteht,
- die evangelische Freikirche oder Gemeinschaft evangelische Voll- oder Gastmitglieder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen auf Landes- oder Bundesebene sind,
- sie im Besitz einer staatlichen oder einer staatlich anerkannten Lehramtsbefähigung und Lehrbefähigung für das Fach Evangelische Religionslehre sind,
- sie an einer von der Landeskirche durchgeführten Vokationstagung teilgenommen haben.
Die Vokation selbst wird für diese Lehrer*innen nach Maßgabe der Vokationsordnung der Vereinigung der evangelischen Freikirchen vom 1. Januar 1981 durch die Freikirche vollzogen, deren Mitglied sie sind (https://www.vokation-westfalen.de/fileadmin/microsites/vokation/Freikirche_mVB_Ordnung_der_Vereinigung_evangelischer_Freikirchen_in_Deutschland.pdf). Die vollzogene Vokation ist der zuständigen Landeskirche entsprechend mitzuteilen.
Sie sind Mitglied einer evangelischen Freikirche oder Evangelischen Gemeinschaft, mit der keine Vereinbarung besteht und die kein evangelisches Voll- oder Gastmitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen auf Landes- oder Bundesebene ist.
Im Rahmen einer Einzelfallprüfung kann in diesen Fällen einzelnen Lehrkräften nach Abschluss der Ausbildung, wenn sie in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Evangelischen Kirche stehen und dies in einem Kolloquium nachgewiesen haben, eine nach Maßgabe der Vokationsverordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland unbefristete Kirchliche Unterrichtserlaubnis erteilt werden.
Wann erlischt die Kirchliche Bevollmächtigung?
Die Kirchliche Bevollmächtigung erlischt:
- mit der Erklärung der Lehrkraft Evangelischen Religionsunterricht nicht mehr zu erteilen (Artikel 4 i. V. m. Artikel 7 Absatz 3 Grundgesetz),
- mit dem Austritt aus der Evangelischen Kirche, der Freikirche oder der freikirchlichen Gemeinschaft,
- mit der Aufhebung einer Vereinbarung mit einer Freikirche oder freikirchlichen Vereinigung.
In diesen Fällen sind Sie verpflichtet, die Urkunde zurückzugeben.