Beauftragung

Personen, die die Qualifizierung zur Schulseelsorge mit einem Zertifikat abgeschlossen haben, können von der Evangelischen Kirche im Rheinland zu Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorgern an ihrem Dienstort beauftragt werden. Die Beauftragung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt und ist auf den Dienstort der Lehrkraft beschränkt.

Für ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer gilt die Beauftragung zur Schulseelsorge mit Übertragung der Pfarrstelle oder des pfarramtlichen Dienstes als erteilt. Ein zusätzlicher kirchlicher Auftrag zur Ausübung der Schulseelsorge seitens der Landeskirche ist nicht erforderlich.

Antragsverfahren zur Beauftragung

Auf schriftlichen Antrag können entsprechend qualifizierte Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger mit der Wahrnehmung der Aufgabe der Schulseelsorge durch die Evangelische Kirche im Rheinland beauftragt werden.

Der schriftliche Antrag zur Beauftragung wird von der Schulseelsorgerin/dem Schulseelsorger an das Dezernat 3.2 des Landeskirchenamtes gestellt. Er besteht aus dem vom Antragstellenden ausgefüllten Formular, dem folgende Unterlagen beizufügen sind:

  • kirchliche Bevollmächtigung (Vokation)
  • Bescheinigung für die Kirchenmitgliedschaft
  • Votum des/r Superintendenten/in
  • Zertifikat über die Qualifizierung zur Schulseelsorge
  • Selbstverpflichtungserklärung für Schulseelsorger*innen
  • Erklärung zur Wahrung des Seelsorgegeheimnisses und Achtung der kirchlichen Ordnung
  • Zustimmung der Schulleitung

Die Antragsunterlagen ink. Anlagen sind über folgende E-Mailadresse einzureichen: schulseelsoge@ekir.de

Schweigepflicht und das Seelsorgegeheimnisgesetz
Für Schulseelsorge braucht es Vertrauen und geschützte Räume. Beauftragte Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger sind, soweit sie Seelsorgegespräche führen, d.h. Gespräche mit seelsorglichem Charakter, zur uneingeschränkten Wahrung des Seelsorgegeheimnisses verpflichtet. Die Schulseelsorgende oder der Schulseelsorgende hat über Inhalte aus diesen seelsorglichen Gesprächen zu schweigen. Von dieser Schweigepflicht kann nur der oder die Ratsuchende entbinden. Damit wird bei seelsorglichen Gesprächen sowohl der oder die Schulseelsorgende als auch der oder die Ratsuchende ausreichend geschützt.